Ihr unabhängiger Kfz-Sachverständiger und Kfz-Gutachter in Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, sowie das nördliche Niedersachsen...

 

Kfz-Sachverständigenbüro Lausen

 

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Unsere AGB´s

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noch Fragen...?

Wenn Sie zu irgendeinem Zeitpunkt beim Durchsuchen unserer Service-Seite Fragen haben sollten, kontaktieren Sie uns bitte unter Kontakt oder senden Sie uns eine E-Mail an info@sv-lausen.de.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kfz-Sachverständigenbüro Lausen

Gültig ab 01.01.2010

§ 1 Geltung

Die Rechtsbezeichnung des unabhängigen und neutralen Sachverständigen

zu seinem Auftraggeber (AG) bestimmen sich nach den folgenden

Vertragsbedingungen. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des

Auftraggebers (AG) werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der Sachverständige

ausdrücklich und schriftlich anerkennt.

§ 2 Gutachtenausführung

Das Gutachten ist nach den Richtlinien "Mindestanforderungen an ein

Gutachten" der zuständigen Kammern zu erstellen.

§ 3 Auftrag

Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch

Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des

Sachverständigen. Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachtlicher

Tätigkeit wie Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen,

Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung. Diese Tätigkeit kann auch

im Rahmen schiedsgutachtlicher oder schiedsgerichtlicher Tätigkeit ausgeübt

werden. Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung

schriftlich festzulegen.

§ 4 Durchführung des Auftrages

Der Auftrag ist entsprechend der gültigen Gründsätze unparteiisch und nach

bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Einen bestimmten Erfolg,

insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis kann der Sachverständige

nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde

gewährleisten. Der Sachverständige erstattet seine gutachterliche Tätigkeit

persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die

Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten bleibt, kann sich der

Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe

sachverständiger Mitarbeiter bedienen. Ist zur sachgemäßen Erledigung des

Auftrages die Zuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen

erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch den AG. Im Übrigen ist der

Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des

AG die notwendigen und üblichen Untersuchungen nach seinem

pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen,

Erkundigungen einzuholen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und

Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen

oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen

Zustimmung des AG bedarf. Soweit hier unvorhergesehene oder im

Verhältnis zum Zwecke des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige

Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des

AG einzuholen, sofern dies nicht bereits im Auftrag vereinbart wurde. Der

Sachverständige wird vom AG ermächtigt, bei beteiligten Behörden und

dritten Personen, die für die Erstattung des Gutachten notwendigen

Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich ist

ihm vom AG hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen. Das Gutachten

ist innerhalb einer vereinbarten Frist zu erstatten. Schriftliche Ausarbeitungen

werden dem AG in zweifacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Weitere

Exemplare werden gesondert in Rechnung gestellt, wobei eine zusätzliche

Ausfertigung für die Handakte des Sachverständigen kostenpflichtig ist. Nach

Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten Vergütung hat der

Sachverständige die ihm vom AG zur Durchführung des Gutachtenauftrages

überlassenen Unterlagen unaufgefordert zurückzugeben.

§ 5 Pflichten des AG

Der AG darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen

tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen

könnten. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen alle

für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen

(z.B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich

und rechtzeitig zugehen. Der Sachverständige ist von allen Vorgängen und

Umständen die erkennbar für die Erstellung des Gutachtens von Bedeutung

sind, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen. Die

Verwendung des Gutachtens ist nur unter Anerkennung des

Honoraranspruches gestattet.

§ 6 Schweigepflicht des Sachverständigen

Der Sachverständige unterliegt gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB einer mit

Strafe bewährten Schweigepflicht. Dem entsprechend ist es ihm auch

vertraglich untersagt, das Gutachten selbst oder Tatsachen oder Unterlagen,

die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut wurden oder

sonst bekannt geworden sind, Unbefugten zu offenbaren, weiterzugeben

oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht

offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses

hinaus. Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des

Sachverständigen mitarbeitenden Personen. Der Sachverständige hat dafür

zu sorgen, dass die Schweigepflicht von den genannten Personen

eingehalten wird. Der Sachverständige ist zur Offenbarung, Weitergabe oder

eigenen Verwendungen der bei der Gutachtenerstattung erlangten Kenntnis

befugt, wenn er aufgrund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist

oder sein Auftraggeber ihn ausdrücklich und schriftlich von der

Schweigepflicht entbindet.

§ 7 Haftung

Der Sachverständige haftet für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund -

nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden durch ein

mangelhaftes Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

Alle darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüche werden

ausgeschlossen. Dieses gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung

entstehen. Die Rechte des AG aus Gewährleistung werden dadurch nicht

berührt. Die Ansprüche wegen Lieferungsverzuges sind in § 10 abschließend

geregelt. Schadenersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des

§ 638 BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt

mit dem Eingang des Gutachtens beim AG.

§ 8 Urheberschutz

Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit

sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht. Insoweit darf der Auftraggeber

das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen,

Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für

den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Eine darüber hinausgehende

Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder

eine Textänderung oder -kürzung ist dem AG nur mit Einwilligung des

Sachverständigen gestattet. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in

jedem Falle der Einwilligung des Sachverständigen. Vervielfältigungen sind

nur im Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens gestattet.

§ 9 Honorar

Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe

des Honorars richtet sich nach der Honorartabelle (Stand 01.07.2009),

welche im Büro ausliegt. Insbesondere bei Schadengutachten bestimmt sich

die Höhe des netto Grundhonorars nach der brutto Schadenhöhe. Daneben

können Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender (gegen

entsprechenden Nachweis) oder vereinbarter bzw. pauschalierter Höhe (ohne

Nachweis) verlangt werden. Bei Nach-/Altteilbesichtigungen bzw.

Stellungnahmen erfolgt eine zusätzliche Berechnung nach Zeitaufwand. Für

den erforderlichen Zeitaufwand werden hier 80 Euro je Stunde berechnet.

Hinzu kommen immer die Nebenkosten und die gesetzliche Mehrwertsteuer.

§ 10 Zahlung und Zahlungsverzug

Das vereinbarte Honorar wird mit Zugang des Gutachtens beim AG fällig. Die

postalische Übersendung des Gutachtens unter gleichzeitiger Einziehung der

fälligen Vergütung durch Nachnahme ist zulässig. Zahlungsanweisungen,

Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung unter

Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen und nur zahlungshalber

angenommen. Kommt der AG mit der Zahlung des Honorars in Verzug, so

kann der Sachverständige nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom

Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei

Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen

Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu entrichten, jeweils inklusive

Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der

Sachverständige eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der AG

eine geringere Belastung nachweist. Nichteinhaltung von

Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des AG in

Frage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des

Sachverständigen zur Folge. In diesen Fällen ist der Sachverständige

berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder

Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei

Nichteinlösen von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs

oder Nachsuchen eines Vergleichs des AG. Gegen Ansprüche des

Sachverständigen kann der AG nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung

des AG unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein

Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit es auf

Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.

§ 11 Kündigung

Auftraggeber und Sachverständiger können den Vertrag jederzeit aus

wichtigem Gründ kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Wichtige

Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung berechtigen, sind u. a.: ein

Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen

Gutachtenerstattung. Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur

Kündigung berechtigen, sind u. a.: Verweigerung der notwendigen Mitwirkung

des AG; Versuch unzulässiger Einwirkung des AG auf den Sachverständigen,

die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen kann (vgl. § 4 Abs. 1); wenn

der AG in Schuldnerverzug gerät; wenn der AG in Vermögensverfall gerät;

wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur

Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt. Im Übrigen ist eine

Kündigung des Vertrages ausgeschlossen. Wird der Vertrag aus wichtigem

Grund gekündigt, den der Sachverständige zu vertreten hat, so steht ihm eine

Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Teilleistung

zu. In allen anderen Fällen behält der Sachverständige den Anspruch auf das

vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter

Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil

an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % des Honorars

für die vom Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.

§ 12 Gewährleistung

Als Gewährleistung kann der AG zunächst nur kostenlose Nachbesserung

bei nachweislich mangelhaftem Gutachten verlangen.

Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die

Nachbesserung fehl, kann der AG Rückgängigmachung des Vertrages

(Wandlung) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen.

Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem Sachverständigen

schriftlich angezeigt werden; andernfalls erlischt der

Gewährleistungsanspruch. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein

Anspruch auf Schadenersatz unberührt.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des Sachverständigen. Ist der

AG Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder

öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des

Sachverständigen ausschließlich Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand

wie in Ziffer 2 gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland

hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher

Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 14 Abtretungen

Der AG ist nicht berechtigt, etwaige ihm aus dem zwischen den Parteien

bestehenden Werkvertrag zustehende gegenwärtige oder künftige

Forderungen und Ansprüche gegen den Sachverständigen an Dritte

abzutreten oder zu veräußern.

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