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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kfz-Sachverständigenbüro Lausen
Gültig ab 01.01.2010
§ 1 Geltung
Die Rechtsbezeichnung des unabhängigen und neutralen Sachverständigen
zu seinem Auftraggeber (AG) bestimmen sich nach den folgenden
Vertragsbedingungen. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers (AG) werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der Sachverständige
ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
§ 2 Gutachtenausführung
Das Gutachten ist nach den Richtlinien "Mindestanforderungen an ein
Gutachten" der zuständigen Kammern zu erstellen.
§ 3 Auftrag
Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch
Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des
Sachverständigen. Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachtlicher
Tätigkeit wie Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen,
Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung. Diese Tätigkeit kann auch
im Rahmen schiedsgutachtlicher oder schiedsgerichtlicher Tätigkeit ausgeübt
werden. Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung
schriftlich festzulegen.
§ 4 Durchführung des Auftrages
Der Auftrag ist entsprechend der gültigen Gründsätze unparteiisch und nach
bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Einen bestimmten Erfolg,
insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis kann der Sachverständige
nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde
gewährleisten. Der Sachverständige erstattet seine gutachterliche Tätigkeit
persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die
Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten bleibt, kann sich der
Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe
sachverständiger Mitarbeiter bedienen. Ist zur sachgemäßen Erledigung des
Auftrages die Zuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen
erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch den AG. Im Übrigen ist der
Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des
AG die notwendigen und üblichen Untersuchungen nach seinem
pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen,
Erkundigungen einzuholen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und
Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen
oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen
Zustimmung des AG bedarf. Soweit hier unvorhergesehene oder im
Verhältnis zum Zwecke des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige
Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des
AG einzuholen, sofern dies nicht bereits im Auftrag vereinbart wurde. Der
Sachverständige wird vom AG ermächtigt, bei beteiligten Behörden und
dritten Personen, die für die Erstattung des Gutachten notwendigen
Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich ist
ihm vom AG hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen. Das Gutachten
ist innerhalb einer vereinbarten Frist zu erstatten. Schriftliche Ausarbeitungen
werden dem AG in zweifacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Weitere
Exemplare werden gesondert in Rechnung gestellt, wobei eine zusätzliche
Ausfertigung für die Handakte des Sachverständigen kostenpflichtig ist. Nach
Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten Vergütung hat der
Sachverständige die ihm vom AG zur Durchführung des Gutachtenauftrages
überlassenen Unterlagen unaufgefordert zurückzugeben.
§ 5 Pflichten des AG
Der AG darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen
tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen
könnten. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen alle
für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen
(z.B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich
und rechtzeitig zugehen. Der Sachverständige ist von allen Vorgängen und
Umständen die erkennbar für die Erstellung des Gutachtens von Bedeutung
sind, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen. Die
Verwendung des Gutachtens ist nur unter Anerkennung des
Honoraranspruches gestattet.
§ 6 Schweigepflicht des Sachverständigen
Der Sachverständige unterliegt gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB einer mit
Strafe bewährten Schweigepflicht. Dem entsprechend ist es ihm auch
vertraglich untersagt, das Gutachten selbst oder Tatsachen oder Unterlagen,
die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut wurden oder
sonst bekannt geworden sind, Unbefugten zu offenbaren, weiterzugeben
oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht
offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses
hinaus. Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des
Sachverständigen mitarbeitenden Personen. Der Sachverständige hat dafür
zu sorgen, dass die Schweigepflicht von den genannten Personen
eingehalten wird. Der Sachverständige ist zur Offenbarung, Weitergabe oder
eigenen Verwendungen der bei der Gutachtenerstattung erlangten Kenntnis
befugt, wenn er aufgrund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist
oder sein Auftraggeber ihn ausdrücklich und schriftlich von der
Schweigepflicht entbindet.
§ 7 Haftung
Der Sachverständige haftet für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund -
nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden durch ein
mangelhaftes Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
Alle darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüche werden
ausgeschlossen. Dieses gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung
entstehen. Die Rechte des AG aus Gewährleistung werden dadurch nicht
berührt. Die Ansprüche wegen Lieferungsverzuges sind in § 10 abschließend
geregelt. Schadenersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des
§ 638 BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt
mit dem Eingang des Gutachtens beim AG.
§ 8 Urheberschutz
Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit
sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht. Insoweit darf der Auftraggeber
das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen,
Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für
den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Eine darüber hinausgehende
Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder
eine Textänderung oder -kürzung ist dem AG nur mit Einwilligung des
Sachverständigen gestattet. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in
jedem Falle der Einwilligung des Sachverständigen. Vervielfältigungen sind
nur im Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens gestattet.
§ 9 Honorar
Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe
des Honorars richtet sich nach der Honorartabelle (Stand 01.07.2009),
welche im Büro ausliegt. Insbesondere bei Schadengutachten bestimmt sich
die Höhe des netto Grundhonorars nach der brutto Schadenhöhe. Daneben
können Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender (gegen
entsprechenden Nachweis) oder vereinbarter bzw. pauschalierter Höhe (ohne
Nachweis) verlangt werden. Bei Nach-/Altteilbesichtigungen bzw.
Stellungnahmen erfolgt eine zusätzliche Berechnung nach Zeitaufwand. Für
den erforderlichen Zeitaufwand werden hier 80 Euro je Stunde berechnet.
Hinzu kommen immer die Nebenkosten und die gesetzliche Mehrwertsteuer.
§ 10 Zahlung und Zahlungsverzug
Das vereinbarte Honorar wird mit Zugang des Gutachtens beim AG fällig. Die
postalische Übersendung des Gutachtens unter gleichzeitiger Einziehung der
fälligen Vergütung durch Nachnahme ist zulässig. Zahlungsanweisungen,
Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung unter
Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen und nur zahlungshalber
angenommen. Kommt der AG mit der Zahlung des Honorars in Verzug, so
kann der Sachverständige nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom
Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei
Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen
Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu entrichten, jeweils inklusive
Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Sachverständige eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der AG
eine geringere Belastung nachweist. Nichteinhaltung von
Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des AG in
Frage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des
Sachverständigen zur Folge. In diesen Fällen ist der Sachverständige
berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei
Nichteinlösen von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs
oder Nachsuchen eines Vergleichs des AG. Gegen Ansprüche des
Sachverständigen kann der AG nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung
des AG unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit es auf
Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.
§ 11 Kündigung
Auftraggeber und Sachverständiger können den Vertrag jederzeit aus
wichtigem Gründ kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Wichtige
Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung berechtigen, sind u. a.: ein
Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen
Gutachtenerstattung. Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur
Kündigung berechtigen, sind u. a.: Verweigerung der notwendigen Mitwirkung
des AG; Versuch unzulässiger Einwirkung des AG auf den Sachverständigen,
die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen kann (vgl. § 4 Abs. 1); wenn
der AG in Schuldnerverzug gerät; wenn der AG in Vermögensverfall gerät;
wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur
Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt. Im Übrigen ist eine
Kündigung des Vertrages ausgeschlossen. Wird der Vertrag aus wichtigem
Grund gekündigt, den der Sachverständige zu vertreten hat, so steht ihm eine
Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Teilleistung
zu. In allen anderen Fällen behält der Sachverständige den Anspruch auf das
vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter
Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil
an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % des Honorars
für die vom Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
§ 12 Gewährleistung
Als Gewährleistung kann der AG zunächst nur kostenlose Nachbesserung
bei nachweislich mangelhaftem Gutachten verlangen.
Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die
Nachbesserung fehl, kann der AG Rückgängigmachung des Vertrages
(Wandlung) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen.
Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem Sachverständigen
schriftlich angezeigt werden; andernfalls erlischt der
Gewährleistungsanspruch. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein
Anspruch auf Schadenersatz unberührt.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des Sachverständigen. Ist der
AG Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des
Sachverständigen ausschließlich Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand
wie in Ziffer 2 gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 14 Abtretungen
Der AG ist nicht berechtigt, etwaige ihm aus dem zwischen den Parteien
bestehenden Werkvertrag zustehende gegenwärtige oder künftige
Forderungen und Ansprüche gegen den Sachverständigen an Dritte
abzutreten oder zu veräußern.
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